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| Der russische Präsident Dmitri Medwedew bei der gestrigen Fernsehansprache (Foto: Russisches TV) | |
Mittwoch, 27.08.2008
Südossetien: Völkerrecht und Vernunft oder Eskalation?
Wolfgang Seiffert, Hamburg. Entspricht die Unabhängigkeit Südossetiens und Abchasiens dem Völkerrecht oder ist die Unteilbarkeit Georgiens ein höher stehendes Prinzip? Im Normalfall gilt Letzteres. Aber es gibt Ausnahmen.
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Im Normalfall bedarf eine solche Lostrennung von Territorien der Zustimmung des Staats, zum dem diese Territorien bisher gehörten. Hiervon gibt es jedoch einen Ausnahme: Wird ein Volk, eine Volksgruppe oder nationale Minderheit von dem Staat, zu dem das Volk territorial gehört, in menschenrechtswidriger Weise von diesem diskriminiert und unterdrückt, so umfasst das Selbstbestimmungsrecht dieser Völker auch das Recht auf Austritt aus dem Staat und auf Vereingung mit einem anderen Staat.
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Entzug des Fürsorgerechts Dem entspricht im bürgerlichen Recht in etwa der Entzug des Fürsorgerechts von Eltern, die ihre Kinder ständig mißhandeln. Georgien aber hat mit seinem miliärischen Angriff auf diese Regionen und die dort ansässigen Völker genau die Vorraussetzungen geschaffen, damit das Selbstbestimmungsrecht der Südosseten und Abchasen eben das Recht auf Austritt aus dem bisherigen Staat umfasst.
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Die empörte Berufung Georgiens, der USA und der EU auf das Prinzip der territorialen Integrität eines Staates lässt sich also in diesem Fall nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht Südossetiens und Abchasiens anbringen. Vielmehr hat Georgien mit der Militäraktion Saakaschwilis die Vorraussetzungen geschaffen, damit Russland die Unabhängigkeit dieser Staaten – die es de Facto schon seit langem gab – völkerrechtsgemäß anerkennen konnte.
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Es ist an der Zeit, dass der Westen zur Vernunft kommt und diese tatsächliche und völkerrechtliche Situation begreift und respekiert, sollen weitere Eskalationen vermieden werden.
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Gastkommentar von Wolfgang Seiffert, Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Seiffert war bis 1994 Direktor des Instituts für osteuropäisches Recht der Universität Kiel und lehrte danach am Zentrum für deutsches Recht der Russischen Akademie der Wissenschaften in Moskau.
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